
[Der Beförderer stellt den Reisenden, soweit diese Verordnung für ihre Beförderung gilt, vor oder bei der Abfahrt mindestens die folgenden Informationen zur Verfügung. Diese Zusammenfassung ist nicht rechtsverbindlich.]
Die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See findet ab dem 31. Dezember 2012 in den Ländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums [2] Anwendung. Sie umfasst einige Bestimmungen des Athener Übereinkommens von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See (in seiner durch das Protokoll von 2002 geänderten Fassung).
Die Verordnung gilt für alle Beförderer, die internationale Beförderungen durchführen, einschließlich Beförderungen zwischen EU-Mitgliedstaaten und bestimmter Arten inländischer Beförderungen, sofern
- das Schiff die Flagge eines Mitgliedstaats führt oder in einem Mitgliedstaat registriert ist, oder
- der Beförderungsvertrag in einem Mitgliedstaat geschlossen wurde, oder
- Abgangs- und/oder Bestimmungsort nach dem Beförderungsvertrag in einem Mitgliedstaat liegen.
Sie regelt die Haftung des Beförderers für Reisende, ihr Gepäck und ihre Fahrzeuge sowie für Mobilitätshilfen bei Unfällen.
Diese Verordnung berührt nicht das Recht der Beförderer, ihre Unfallhaftung entsprechend dem Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen in der jeweils geltenden, durch das Protokoll von 1996 geänderten Fassung zu beschränken.
Unter dem Begriff Unfall im Sinne dieser Verordnung sind sowohl „Schifffahrtsereignisse“ [3] als auch andere während der Beförderung eintretende Ereignisse zu verstehen.